{"id":23,"date":"2014-11-14T08:45:25","date_gmt":"2014-11-14T07:45:25","guid":{"rendered":"http:\/\/shkoder.net\/go\/de\/?p=23"},"modified":"2020-09-27T15:53:31","modified_gmt":"2020-09-27T13:53:31","slug":"das-strafrecht-im-kanun-von-leke-dukagjini","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/shkoder.net\/de\/das-strafrecht-im-kanun-von-leke-dukagjini\/","title":{"rendered":"Das Strafrecht im &#8222;Kanun von Lek\u00eb Dukagjini&#8220;"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Das Strafrecht im &#8222;Kanun von Lek\u00eb Dukagjini&#8220;<\/strong><\/h3>\n<p>&#8211; <b>Das albanische Gewohnheitsrecht<\/b> &#8211;<\/p>\n<p><i>&#8212; von Kan. lic. iura. <b>Zef Ahmeti<\/b>, Univ. St. Gallen, Schweiz<\/i><\/p>\n<p><center><b>I. Einf\u00fchrung<\/b><\/center><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/shkoder.net\/images\/shkodra\/zef_ahmeti.jpg\" alt=\"Zef Ahmeti\" width=\"200\" align=\"left\" border=\"0\" hspace=\"10\" \/> Der albanische Ausdruck f\u00fcr das Gewohnheitsrecht der Albaner ist Kanun. Dieses Wort ist aus dem Sumerischen (gi, Rohr) \u00fcber das Akkadische (qanu, Rohr) ins Hebr\u00e4ische (qane, Rohr) entlehnt und von da aus ins Griechische (kanna, Rohr) \u00fcbernommen worden und wurde zu kanon weitergebildet und bedeutet &#8222;Regel, Norm&#8220;. Die Hauptbedeutung des Kanun auf Albanisch ist das Gewohnheitsrecht.<\/p>\n<p>Die Quellen des Gewohnheitsrechts der Albaner sind: Kanuni i Sk\u00ebnderbeut, Kanuni i Malsis\u00eb s\u00eb Madhe, Kanuni i Lab\u00ebris\u00eb, Kanuni i Lek\u00eb Dukagjinit (KLD). In dieser Arbeit werde ich das bekannteste Gewohnheitsrecht der Albaner bzw. das Strafrecht im Kanun von Lek\u00eb Dukagjinit (KLD) behandeln.<br \/>\n<img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/shkoder.net\/images\/histori\/lek_dukagjini.jpg\" alt=\"Princ Lek\u00eb Dukagjini - piktur\u00eb nga Simon Rrota\" width=\"200\" align=\"right\" border=\"0\" hspace=\"10\" \/> Die Aufnahme des KLD in schriftlicher Form aus m\u00fcndlicher \u00dcberlieferung wurde vom Franziskaner Shtjef\u00ebn Gjegjovi von Kosova gemacht. Die von ihm gesammelten Rechtssatzungen begann er im Jahre 1913 in der Zeitschrift der albanischen Franziskaner Hylli i Drit\u00ebs zu ver\u00f6ffentlichen. Nach seiner Ermordung durch Serben am 14.10.1929 systematisierten andere Franziskaner das hinterlassene Material und ver\u00f6ffentlichten es unter &#8222;Kanuni i Lek\u00eb Dukagjinit&#8220;. Das Gewohnheitsrecht &#8222;Kanuni&#8220; war in 1263 \u00a7\u00a7 und in zw\u00f6lf B\u00fccher eingeteilt. Der Kanun regelte sowohl zivilrechtliche- als auch strafrechtliche Fragen. Dieser Kodex war gleichzeitig die eigentliche albanische Verfassung f\u00fcr viele Jahrhunderte bis zum Zweiten Weltkrieg.<\/p>\n<p><center><b>II. Das Strafrecht im &#8222;Kanun&#8220;<\/b><\/center>Die Strafjustiz des Kanun war eine Mischung aus \u00f6ffentlicher und Selbstjustiz. Die nat\u00fcrliche Person allein war nach diesem Gewohnheitsrecht rechtsf\u00e4hig. In der Person unterschied man zwischen dieser selbst und ihrem Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Unterscheidung sch\u00fctzte das albanische Gewohnheitsrecht folgende G\u00fcter:<\/p>\n<p>a. die G\u00fcter des K\u00f6rpers und<br \/>\nb. der Seele.<\/p>\n<p>Unter Zubeh\u00f6r der Person fallen:<br \/>\nc. die Handlungen und<br \/>\nd. die Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p><b><i>a. Die G\u00fcter des K\u00f6rpers <\/i><\/b><\/p>\n<p>Die G\u00fcter des K\u00f6rpers nach dem Gewohnheitsrecht der Albaner konnten durch Schlag, Verst\u00fcmmelung und durch T\u00f6tung verletzt werden.<\/p>\n<p><i>a. a. Die Schl\u00e4gerei <\/i><\/p>\n<p>Der Schlag war Folge eines Zorns, eines Wortgefechtes oder einer Drohung. Schl\u00e4gereien zwischen den Erwachsenen einerseits und den Kindern anderseits, wurden unterschiedlich behandelt.<\/p>\n<p>Eine Schl\u00e4gerei, die zwischen zwei Erwachsenen geschah, und wenn daraus Blut floss, wurde eher als Ehrverletzung als K\u00f6rperverletzung verstanden. Wenn die K\u00f6rperverletzung nicht so gro\u00df war, konnte der verletzte am K\u00f6rper es in der derselben Weise dem Schl\u00e4ger heimzahlen. Die Pr\u00fcgeleien in der \u00d6ffentlichkeit sowie jene Pr\u00fcgeleien, die zu Ohren der \u00d6ffentlichkeit gelangten, erzeugten einen steigenden Hass.<\/p>\n<p>Die Schl\u00e4gerei zwischen Kindern wurde nicht so ernst genommen. Auch wenn das Kind von einem Mann aus der Verwandtschaft geschlagen wurde, wurde es vorausgesetzt, dass es zur &#8222;Strafe geschehen sei&#8220;.<\/p>\n<p><i>a. b. Die Verst\u00fcmmelung<\/i><br \/>\n<img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/shkoder.net\/images\/histori\/kanuni.jpg\" alt=\"Kanuni i Lek\u00eb Dukagjinit\" width=\"200\" align=\"left\" border=\"0\" hspace=\"10\" \/> Unter Verst\u00fcmmelung versteht man das Abtrennen oder die Verletzung irgendeines K\u00f6rperteiles. Im Kanun fiel unter Verstummelung eine Verwundung, welche durch die Waffe verursacht wurde. Das albanische Gewohnheitsrecht machte keine gro\u00dfe Unterscheidung zwischen absichtlicher und unabsichtlicher Verst\u00fcmmelung. Die unabsichtliche Verst\u00fcmmelung wurde mit mehr Nachsicht bemessen. Der Grund f\u00fcr diese unscharfe Unterscheidung lag wahrscheinlich darin, dass dem T\u00e4ter die M\u00f6glichkeit genommen werden sollte, zu seiner Verteidigung vorbringen zu k\u00f6nnen, dass die Tat fahrl\u00e4ssig seinerseits geschehen sei, wenn er auch vors\u00e4tzlich die Wunde zuf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Absichtlich waren dann die F\u00e4lle, wenn jemand vors\u00e4tzlich die Waffe gegen einen anderen richtete und ihn verwundete. Dagegen unter unabsichtliche (fahrl\u00e4ssige) Verst\u00fcmmelung verstand man, jene durch Zufall und ohne Absicht zuf\u00fcgte Wunde. Dies trat dann ein, z.B. wenn jemand den Feind treffen wollte aber einen Unbeteiligten trifft.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob man absichtlich oder unabsichtlich jemandem durch die Waffe eine Wunde zuf\u00fcgte, hatte der Verwundete das Recht, sich nach dem Prinzip &#8222;Wunde f\u00fcr Wunde&#8220; zu r\u00e4chen.<\/p>\n<p><i>a. c. Die T\u00f6tung und die Blutrache<\/i><\/p>\n<p>Um die Blutrache unter den albanischen St\u00e4mmen bildete &#8222;sich eine eigene \u00bbGenre\u00ab der Blutrachegeschichtsschreibung heraus, in dem insbesondere \u00f6sterreichische und deutsche Reisende und Wissenschafter t\u00e4tig waren. Die Blutrache wurde den Lesern als etwas Sensationelles pr\u00e4sentiert.&#8220; Je nach Autor, erweckten sie den Eindruck, das Leben der Albaner habe sich nur um Blutrache gedreht. Dieser Meinung schlie\u00dfe ich mich nicht an.<\/p>\n<p>Das Wesen der Blutrache bestand darin, dass einer das Recht hatte, die T\u00f6tung des eigenen Blutsverwandten zu r\u00e4chen. Nach Kanun unterschied man zwischen Vergeltung (hakmarrja) und Blutrache (gjakmarrja). Die Vergeltung kam zum Zuge, wenn jemand durch Stehlen am Verm\u00f6gen besch\u00e4digt wurde. Der Gesch\u00e4digte hatte das Recht f\u00fcr sein gestohlenes Verm\u00f6gen eine Vergeltung auszu\u00fcben nach der Maxime &#8222;Stehlen f\u00fcr Stehlen&#8220;. Die Blutrache war eine Folge der fr\u00fcheren begangenen Morde oder Verletzungen der Ehre. Der T\u00e4ter, gest\u00fctzt auf Kanunregeln, war jener, der mit eigener Hand t\u00f6tete (\u00a7 848). Andere Beteiligte in einem Mord bzw. Blutrache waren der Helfer\/Mitt\u00e4ter (\u00a7 831), der Helfershelfer (\u00a7 766). Dazu mehr unten.<\/p>\n<p>Von der Blutrache wurden eine gewisse Gruppe von Personen geschont, wie Frauen, Kinder, der Priester, alte und kranke Menschen sowie Geisteskranken.<\/p>\n<p>Der Totschlag ohne Absicht wurde nicht mit B\u00fcchse verfolgt. Der T\u00e4ter musste aber versteckt bleiben, so lange, wie es im Kanun hei\u00dft, &#8222;das Blut hei\u00df ist&#8220; (die Erregung dauerte) und die Sache gut untersucht und gekl\u00e4rt war (\u00a7 933ff). Nun traten die Vermittler (sog. &#8222;vern\u00fcnftige Leute&#8220;) ein, um zu best\u00e4tigen, dass wirklich der Totschlag unbeabsichtigt war. Wenn die Vermittler feststellten, dass der Totschlag ohne Absicht war, musste der T\u00e4ter nur eine Blutbusse zahlen (\u00a7 934).<\/p>\n<p>Nach einer Durchf\u00fchrung der Blutrache musste der T\u00e4ter (dor\u00ebrasi) selbst die \u00d6ffentlichkeit und die Familie des Opfers informieren, dass er Blutrache \u00fcbte. Im Falle einer T\u00f6tung oder Blutrache war es dem T\u00e4ter verboten Massaker am Opfer auszu\u00fcben. Wenn jemand nach der T\u00f6tung am K\u00f6rper des Opfers weitere Wunden mit einem Messer zuf\u00fcgte, wurde der T\u00e4ter mit doppeltem Mord belastet, d.h. er musste nicht nur f\u00fcr einen Mord zur Verantwortung gezogen werden, sondern f\u00fcr zwei.<\/p>\n<p>Die Frau blieb von Blutrache verschont. Gegen sie durfte man keine Blutrache aus\u00fcben. Wenn keine m\u00e4nnliche Person im Hause war, und die Rache noch nicht vollzogen war, musste die Frau r\u00e4chen. Sie durfte nur im Falle des Ehebruches umgebracht werden, ansonsten war die T\u00f6tung einer Frau &#8211; sei es absichtlich oder unabsichtlich &#8211; eine gro\u00dfe Schande. Sogar selbst die Waffen, durch die eine Verwundung oder T\u00f6tung verursacht wurde, galten als &#8222;wertlos&#8220; (unw\u00fcrdig) um sie f\u00fcr Kriegszwecke zu verwenden.<\/p>\n<p>Wenn der T\u00e4ter ohne Berechtigung (f\u00fcr jemand anderen) Blutrache aus\u00fcbte, wurde sein Haus verbrannt und niedergerissen, das gesamte bewegliche Verm\u00f6gen, wie etwa Hausrat, Getreide, Vieh wurde konfisziert. Er musste die Wohnst\u00e4tte und sein Stammgebiete mit der ganzen Familie verlassen und eine Busse bezahlen.<\/p>\n<p><i>a. d. Vermittlung und Friedensgel\u00f6bnis<\/i><\/p>\n<p>Der Vermittler (ndermjetsi) hei\u00dft jener, der sich einmischte, um \u00fcber &#8222;b\u00f6se Worte zu entscheiden&#8220; (p\u00ebr me da fjal\u00ebt e kqia) d.h. die gestiegene Spannung als Folge der Wortwechsel, Gerede, die zur Rache f\u00fchren konnten, abzuwenden, aus der Totschlag und anderes Verderben entstehen konnte (\u00a7667). Der Vermittler hatte \u00fcberall zutritt. Vermittler konnte Mann und Frau (sehr selten und nur in kleine Sachen) sein, auch der Priester (\u00a7 669). Um \u00fcber ein \u00dcbel zu entscheiden, mischte sich der Priester nicht im eigenen Namen ein, sondern im Namen der Pfarrgemeinde oder des Stammes (\u00a7 675). Meistens waren die erfahrenen M\u00e4nner Vermittler.<\/p>\n<p>Der M\u00f6rder konnte nach begangener Tat irgendeinen Freund um Vermittlung bei den Verwandten (Familie) des Get\u00f6teten wegen Zugestehung einiger sog &#8222;freier Tage&#8220; (Gel\u00f6bnis) um das Friedensgel\u00f6bnis f\u00fcr einige Tage erhalten zu k\u00f6nnen. W\u00e4hrend des Friedensgel\u00f6bnisses durfte keine Rache ausge\u00fcbt werden. Derjenigen Person, die selbst den Mord ausf\u00fchrte, wurde das Gel\u00f6bnis \u00e4u\u00dferst selten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Gottesfriede (besa) war im Kanun eine Frist der Freiheit und der Sicherheit, die das Haus des Get\u00f6teten dem T\u00e4ter und seinen Familienmitgliedern gew\u00e4hrte, um ihn nicht sofort und vor einer bestimmten Frist f\u00fcr das Blut zu verfolgen. Die Gew\u00e4hrung eines Friedensgel\u00f6bnises betrachtete man als Pflicht der M\u00e4nnlichkeit (\u00a7 854ff).<\/p>\n<p>Der Kanun kannte zwei Arten des Friedensgel\u00f6bnisses: 24 Stunden und 30 Tage. Das 24 Stunden Gel\u00f6bnis trat ein, wenn das Haus des Erschlagenen dem T\u00e4ter Friedensgel\u00f6bnis gew\u00e4hrte, so nahm dieser (der T\u00e4ter), obschon er ihn get\u00f6tet hatte, an Totenfeier und Klage teil und ihn zu Grabe geleiten. Dieses Friedensgel\u00f6bnis dauerte nicht l\u00e4nger als 24 Stunden. Nach Ablauf dieser 24 h. Friedensgel\u00f6bnisfrist konnte das Dorf vermitteln um dem T\u00e4ter und seinen Hausmitglieder ein weiteres Gel\u00f6bnis von 30 Tage zu entziehen. Gew\u00e4hrte das Haus des Erschlagenen dem Dorf kein Frieden f\u00fcr die Familie des T\u00e4ters, musste der T\u00e4ter mit seinen Hausmitgliedern eingeschlossen bleiben, es trat eine Art Hausarrest, Hausgef\u00e4ngnis ein.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des vom Vermittler in einem Streit erreichten Waffenstillstandgel\u00f6bnisses, war es verboten Rache auszu\u00fcben. T\u00f6tete aber der Gelobende den Feind bevor die Frist des Waffenstillstandes ablief, so oblag dem Gel\u00f6bnisempf\u00e4nger (d.h. dem Vermittler) Rache f\u00fcr das verletzte Gel\u00f6bnis zu nehmen.<\/p>\n<p>Jene, die zu den Eltern und Vettern des Get\u00f6teten gingen, um f\u00fcr den T\u00e4ter und sein Haus den Gottesfrieden erlangten, nannte man Friedensbringer (bestari). Sie galten als Sch\u00fctzer des T\u00e4ters und seines Hauses, damit diesen kein \u00dcbel geschehe innerhalb des Friedensgel\u00f6bnisses (\u00a7851ff).<\/p>\n<p><i>a. d. a. Die Vermittlung des Blutes (dorzan\u00ebt e gjakut)<\/i><\/p>\n<p>Eine andere Art der Vermittlung im Kanun war die Vermittlung des Blutes (dorzan\u00ebt e gjakut). Vermittler des Blutes war jener, der sich im Haus des Erschlagenen bem\u00fchte, ihn mit dem T\u00e4ter auszus\u00f6hnen. Der Vermittler (es k\u00f6nnen mehrere sein), wurde vom Haus des T\u00e4ters gesucht bzw. gew\u00e4hlt (\u00a7 972ff). Eine Vers\u00f6hnung des Blutes konnte auf zwei Ebenen gemacht werden:<\/p>\n<p>1. indem die Herzensfreunde ins Haus der Erschlagenen und des katholischen Pfarrers gingen;<br \/>\n2. durch Geld an das Haus der Erschlagenen.<\/p>\n<p>Die B\u00fcrgen f\u00fcr das Geld des Blutes w\u00e4hlte das Haus der Erschlagenen. Der B\u00fcrger des Blutes (dorzani i gjakut) war Vermittler, der eingriff, um jede &#8222;Erneuerung von Hass und Brand&#8220; zu verhindern (\u00a7 974ff). Die Frist f\u00fcr die Zahlung des Geldes f\u00fcr das Blut bestimmten die \u00c4ltesten und die angesehenen, vern\u00fcnftigen M\u00e4nner des Ortes. Die f\u00fcr das Blut festgesetzte Zahlungsfrist konnte weder verl\u00e4ngert noch ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p><i>a. d. b. Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken (Vllaznimi, me pi gjak) <\/i><\/p>\n<p>Dies geschieht, wenn sich der T\u00e4ter mit seinem Haus und dem Haus des Erschlagenen vers\u00f6hnten. Die Beteiligten tr\u00e4nkten wechselseitig ihr Blut. In zwei kleine Gl\u00e4ser f\u00fcllten sie mit Schnaps (Raki) oder Wasser. Einer von der Freunden (ndonj\u00eb prej dashamir\u00ebsh) verband den kleinen Finger dem T\u00e4ter und dem &#8222;Herr des Blutes&#8220;, und durchstach sie mit einer Nadel und lie\u00df ein Blutstropfen einzeln in die Gl\u00e4ser fallen. Nach Vermischung des Blutes tauschten sie die Gl\u00e4ser und reichten sie sich mit \u00fcberkreuzten H\u00e4nden, so dass jeder das Blut des anderen trank. Mit &#8222;1000 Freudenrufen (Gl\u00fcckw\u00fcnsche, Gratulationen) schossen sie mit der B\u00fcchsen ab&#8220; und wurden von Feinden zu Br\u00fcdern, wie es im Kanun hie\u00df: &#8222;Neue Br\u00fcder desselben Vaters, derselben Mutter&#8220; (\u00a7988).<\/p>\n<p><i><b>b. Das Gut der Seele<\/b><\/i><\/p>\n<p>Unter dem Gut der Seele war haupts\u00e4chlich die Ehre zu verstehen. Nach albanischem Gewohnheitsrecht duldete man eher den Tod als die Verletzung der Ehre. Eine Verletzung der Ehre konnte auf drei Ebene erfolgen:<\/p>\n<p>a. Sch\u00e4ndung von Frauen,<br \/>\nb. Wegnahme der Waffe,<br \/>\nc. Verletzung des Schutzrechts.<\/p>\n<p>Diese Arten der Ehreverletzungen waren so schwer, dass sie nur mit Blut abzuwaschen waren. F\u00fcr diese Verletzung der G\u00fcter der Seele gab es weder Gnade noch eine M\u00f6glichkeit, wodurch sie mit Geldbusse beglichen werden konnten.<\/p>\n<p><i>b. a. Die Sch\u00e4ndung der Frauen<\/i><\/p>\n<p>Dieses Verbrechen kam selten vor. Aber falls bemerkt wurde, dass eine Frau vergewaltigt wurde, wurde der Vergewaltiger verfolgt und bestraft. Der Vergewaltiger musste fr\u00fcher oder sp\u00e4ter f\u00fcr seine Tat &#8222;mit seinem Blut s\u00fchnen&#8220;. Wurde aber ein Ehebruch festgestellt, dass der Geschlechtsverkehr mit Einverst\u00e4ndnis der Ehefrau geschah, dann b\u00fc\u00dften beide mit eigenem Blut. Lie\u00df jemand sich aber mit einem verlobten M\u00e4dchen ein, so stand die Familie des T\u00e4ters in Blutrache mit der Familie des Br\u00e4utigams. Die Ehre der Frau war Bestandsteil der Ehre des Mannes. Wurde sie entehrt, war dies die schwerste Verletzung der Ehre eines Mannes.<\/p>\n<p><i>b. b. Verletzung der Ehre durch Waffenraub<\/i><\/p>\n<p>Eine Verletzung der Ehre durch Waffenraub war zweierlei: \u00f6ffentlich oder heimlich. \u00d6ffentlicher Waffenraub geschah wenn man die Waffe mit Gewalt oder Zwang ausliefern musste. Der heimliche Waffenraub anderseits konnte nach Diebsart zur Nachtzeit oder Tag gemacht werden. Es ist interessant, dass der \u00f6ffentliche Waffenraub f\u00fcr den Geraubten eine Schande war. F\u00fcr den Geraubten war der \u00f6ffentliche Waffenraub sogleich auch eine Entehrung. Aus diesem Grund durfte er sich nicht in der \u00d6ffentlichkeit blicken lassen solange er nicht mit Blut &#8222;die gr\u00f6\u00dfere Schmach&#8220; getilgt hatte. Die Sanktion f\u00fcr den heimlichen Waffenraub war milder. Man konnte dem Dieb verzeihen, musste aber daf\u00fcr eine Taxe leisten in der H\u00f6he wie f\u00fcr einen Mord.<\/p>\n<p>Ehrverletzungen konnten nicht durch Sachleistungen abgegolten werden. F\u00fcr die geraubte Ehre gab es keine Busse. Sie konnte nicht durch Gegenst\u00e4nde ersetzt werden, sondern nur durch das Vergie\u00dfen des Blutes oder durch die edle Vergebung nach der Vermittlung der Herzensfreunden(\u00a7 597- 600).<\/p>\n<p>Eine weitere Unterscheidung in der Frage der Ehre machte das Gewohnheitsrecht der Albaner zwischen pers\u00f6nlicher Ehre (ndera vehtjake, \u00a7 593 bis 601) und gemeinsamer Ehre (ndera schoqnore, \u00a7 602-639).<\/p>\n<p><i>b. b. a. Pers\u00f6nliche Ehre<\/i><\/p>\n<p>Der Kanun der albanischen Berge unterschied nicht den Menschen von Menschen (\u00a7 593). F\u00fcr die Verletzung der pers\u00f6nlichen Ehre sagte der Kanun: &#8222;wen du willst, verzeihe ihm; magst du (oder), so wasche die getr\u00fcbte Stirn&#8220; (\u00a7 595), d.h. r\u00e4chen. Nach \u00a7 596 hatte jeder seine Ehre f\u00fcr sich selbst, und niemand konnte sich einmischen. Es bestand eine Art des Diskriminierungsverbots zwischen den M\u00e4nnern. Das Leben des Guten und des B\u00f6sen hatte denselben Wert: &#8222;der Kanun nimmt(betrachtet) beide f\u00fcr (als) M\u00e4nner&#8220; (\u00a7594). Gest\u00fctzt auf diese beiden Bestimmungen sowie auf die Regel in \u00a7 887, die besagt: &#8222;der Preis des menschlichen Leben ist gleich f\u00fcr den Guten wie B\u00f6sen&#8220;, ist eine Art Gleichbehandlungsprinzip zu entnehmen, dass aber nur zwischen M\u00e4nnern galt. Die geraubte pers\u00f6nliche Ehre konnte nicht durch Busse wiederhergestellt werden, sondern nur mit Blut (T\u00f6tung) oder Vergebung ( Ndera e marrun nuk shperblehet me gja, por a me t\u00eb derdhun t\u00eb gjakut, a me t\u00eb falun fisnik\u00ebrisht. \u00a7 598).<\/p>\n<p><i>b. b. b. Die \u00f6ffentliche Ehre<\/i><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Ehre umfasst die Frage des Gastes im Hause, Gastfreundschaft und Hausrecht. Unter Schutzrecht wurde das Sch\u00fctzen eines Gastes (mikut) verstanden. Man unterschied zwischen Verletzung der Gastfreundschaft und Hausrecht. Diese Unterscheidung werden wir in zwei Beispielen illustrieren:<\/p>\n<p>Beispiel 1: Hausrecht<\/p>\n<p>Der X kommt in das Haus Y. Solange X im Haus des Y blieb, war Y verpflichtet f\u00fcr die Sicherheit des X. Sto\u00df dem Y im Haus des X irgendetwas zu, so war der X verpflichtet ihn zu r\u00e4chen, weil die Gewalttat an Y als eine Verletzung des Hausrecht galt.<\/p>\n<p>Beispiel 2: Gastfreundschaft<\/p>\n<p>Unter Verletzung der Gastfreundschaft war dagegen der Fall zu verstehen, wenn Y der T\u00e4ter selbst war, und sich im Haus des X befand, durfte er von X auf keinem Fall Schaden erleiden, bis er zu einem anderen Haus ging, weil dies eine Verletzung des Gastfreundschaftprinzips bedeutete.<\/p>\n<p><b><i>c. Diebstahl und Raub<\/i><\/b><\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Kanun war unter Raub den Erwerb des Eigentums \u00fcber eine fremde Sache durch offene Gewalt zu verstehen (\u00a7 768 Buchst. h sowie \u00a7 777ff.), w\u00e4hrend der Diebstahl heimlich geschieht. Der Dieb war nach Kanun jener, &#8222;der mit eigener Hand Fremdes entwendete&#8220; (\u00a7 768). Der Raub mit offener Gewalt wurde als Verletzung der Ehre verstanden.<\/p>\n<p><i>c. a. Helfer\/Mitt\u00e4ter<\/i><\/p>\n<p>Als Beteiligter an einem Diebstahl waren gem\u00e4ss Kanun, der Dieb selbst (cubi), der Helfer (simahor\u00ebt), jenes Hauses, wo die Diebe mit dem Gestohlenen essen, oder Brot bekamen. Hehler oder Mitt\u00e4ter war auch, wer das gestohlene Gut versteckte (&#8222;Der Dieb und Hehler sind gleichschuldig&#8220;, \u00a7768 Buchst. d). Half jemand, der nicht im Blut stand, jemandem Blutrache auszu\u00fcben, fiel er ins Blut (\u00a7 831). Die Sanktion f\u00fcr ein gestohlenes Gut an Verm\u00f6gen war nach Prinzip &#8222;zwei f\u00fcr eins&#8220; gerichtet. Das &#8222;Zwei f\u00fcr Eins&#8220; wurde sowohl f\u00fcr Gro\u00dfvieh als auch f\u00fcr Kleinvieh oder f\u00fcr den gestohlenen Gegenstand.<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Wenn ein Dieb eine Kuh stahl, hatte der Eigent\u00fcmer das Recht sie zu nehmen, wo immer sie fand, auch wen jemand die gestohlene Kuh kaufte. Falls der Verk\u00e4ufer (der Dieb) gefasst wurde, musste er f\u00fcr die gestohlene Kuh den Eigent\u00fcmer den Wert von zwei K\u00fchen bezahlen, bzw. den Eigent\u00fcmer nach dem Prinzip &#8222;Zwei f\u00fcr Eins&#8220; entsch\u00e4digen, und der Dieb musste dem K\u00e4ufer die ganze bezahlte Summe zur\u00fcckgeben.<\/p>\n<p><i>c. b. Der Helferhelfer<\/i><\/p>\n<p>Eine Form der T\u00e4terschaft im Kanun war der Helfershelfer. Helfershelfer war jener, der durch verbrecherische Einmischung und hinterr\u00fccks jemandem half, ein Verbrechen zu begehen( \u00a7 766). Die Strafe f\u00fcr solche Hilfe und Hehlerei war unterschiedlich. Beim Helfen bei einer Frauenentf\u00fchrung fiel er ins Blut und musste dem Dorf eine Busse in H\u00f6he von 100 Groschen zahlen, auch bei Mord fiel er ins Blut und musste dem Dorf 500 Groschen zahlen, sowie f\u00fcr jede Dieberei und jedes Gut, das im Dorf gestohlen wurde, wude er nach dem Kanun geb\u00fc\u00dft, &#8222;sobald er erkannt (entdeckt) wurde&#8220; (\u00a7 767).<\/p>\n<p><center><b>III. Die Gerichtsbarkeit<\/b><\/center>Das Gewohnheitsrecht der Albaner kante kein Gericht im Sinne der heutigen Gerichte. Als Gericht galt der Rat der \u00c4ltesten (kanuni i pleqnis). Die \u00c4ltesten waren entweder Vorsteher der Bruderschaft (t\u00eb par\u00ebt e vllaznive) oder die H\u00e4upter der Sippen (Kren\u00ebt e fiseve). Ohne ihre Teilnahme galt jede Entscheidung oder Handlung als ung\u00fcltig (\u00a7993). Zu den \u00c4ltesten geh\u00f6rten auch die M\u00e4nner, die f\u00fcr ihre Klugheit bekannt waren, und Erfahrung in Gerichtsbarkeitsfragen und \u00c4ltestenrat hatten. Die \u00c4ltestenrat &#8211; genannt auch Volksrichter &#8211; waren zumeist ganz gew\u00f6hnliche Menschen, die sich weder durch Herkunft noch soziale Schicht oder sonst von den anderen unterschieden. Sie wurden zu Volksrichter nur durch ihre besondere Begabung, Sachverhalte schnell zu begreifen, zu deuten und dar\u00fcber Kanungerecht, ehrenhaft und plausibel zu urteilen.<\/p>\n<p><i><b>a. Gerichtsarten<\/b><\/i><\/p>\n<p>Das albanische Gewohnheitsrecht kannte zwei Arten der \u00c4ltestenr\u00e4te. F\u00fcr den kleinen \u00c4ltestenrat (\u00a7 999) wurden die Greise des Dorfes genommen, nach Bruderschaft und Sippen, die f\u00fcr weniger gro\u00dfe Streitigkeiten entschieden. Schwerwiegende Angelegenheiten, die die Ehre von Dorf und Stamm verletzten, wurden durch die Dorf\u00e4ltesten und Stammesh\u00e4upter beurteilt (\u00a71003). Um ein Urteil f\u00e4llen zu k\u00f6nnen, mussten die \u00c4ltesten und H\u00e4upter des Stammes die \u00c4ltesten und \u00dcber\u00e4ltesten des Dorfes miteinbezogen, in dem der Verd\u00e4chtige wohnte (\u00a71004). Betraf ein \u00c4ltestenbeschluss ein ganzes Dorf oder einen Stamm, hatten die einzelne Volksrichter (\u00c4lteste) nicht das Recht, die Sache in die Hand zu nehmen. In solchen F\u00e4llen (Sachverhalte) wurde &#8222;von den gesetzlichen \u00c4ltesten des Dorfes oder Stammes erwogen&#8220; (entschieden) (\u00a71009). Unter Rat der \u00c4ltesten fielen alle, d.h. auch wenn es sich um angesehene Familien handelte, oder Stammesh\u00e4uptlinge (\u00a7 1014).<\/p>\n<p><i><b>b. Rechten und Pflichten der \u00c4ltesten<\/b><\/i><\/p>\n<p>Auch die \u00c4stesten, die ihre Arbeit als Richter aus\u00fcbten, hatten nach Kanun Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss \u00a7 996 hatten die \u00c4stesten das Recht, jede Drohung und jeden Streit zu schlichten, jeden aus Totschlag erwachsenen Anspruch, das eine Mal durch G\u00fcte, das andere Mal durch Gewalt, in Gemeinsamkeit mit dem Dorfe, sogar bei sehr ernsten Bedrohungen (der Ordnung) konnten sie die Unterst\u00fctzung der M\u00e4nner des Stammes fordern, um &#8222;die au\u00dfer Rand und Band Geratenen zur Vernunft zu bringen&#8220;. Weiter, wenn jemand sich dem unparteiischen Spruch nicht f\u00fcgen wollte, konnten die \u00c4ltesten das Dorf versammeln. Wurde ein Spruch gef\u00e4llt, und die Streitparteien bereuten, dass sie den \u00c4ltesten das Pfand f\u00fcr die Unterwerfung ausgeh\u00e4ndigt hatten, konnten die \u00c4ltesten nicht mehr gewechselt werden (\u00a7 1001).<\/p>\n<p>Die Pflicht der \u00c4ltesten war die Unparteilichkeit, und sie durften nicht von Gerede beeinflusst werden (\u00a71015). Falls diese Pflichten von einem der \u00c4ltesten verletz wurde, wurde er als ehrlos und nie mehr zum \u00c4ltesten gew\u00e4hlt. Bevor man mit dem Prozess begann, mussten die \u00c4ltesten einen Eid ablegen, dass sie nicht mit Hinterh\u00e4ltigkeit und Parteilichkeit urteilen w\u00fcrden, und dass sie die Kanunregeln nicht verdrehen (missbrauchen) w\u00fcrden, sondern ein gerechtes Urteil nach besten Wissen und Gewissen f\u00e4llen.<\/p>\n<p><i><b>c. Gerichtsinstanzen<\/b><\/i><\/p>\n<p>Im Gewohnheitsrecht der Albaner galt die Vorschrift &#8222;\u00c4ltesten \u00fcber den \u00c4ltesten, Urteil \u00fcber Urteil, Eid \u00fcber Eid gibt es nicht&#8220; Aufgrund dieser Bestimmung, ist zu schlie\u00dfen, dass der Kanun nur eine Instanz der Gerichtsbarkeit kannte. Eine Berufung gegen die Urteile der \u00c4ltesten folgte nur in Ausnahmefall, und zwar konnte sie nicht seitens der Parteien erhoben werden. Dazu waren nur die Besitzer der Pf\u00e4nder berechtigt, wenn sie feststellten, dass ein ungerechtes Urteil gef\u00e4llt wurde. Die \u00c4ltesten gaben die Pf\u00e4nder nicht zur\u00fcck, sondern waren verpflichtet, wie es hei\u00dft &#8222;sich reinzuwaschen&#8220;, d. h. in dem sie deren Pf\u00e4nder in den H\u00e4nden von ihnen selbst gew\u00e4hlten \u00c4ltesten lagen, und somit wurde das Urteil von den zweiten \u00c4ltesten gef\u00e4llt (\u00a7 1038ff).<\/p>\n<p><i><b>d. Die Stimme des Volkes beim (im) Gericht<\/b><\/i><\/p>\n<p>Wenn eine Entscheidung der H\u00e4upter und \u00c4ltesten dem Volk nicht gefiel, oder sie fanden, es sei falsch entschieden worden, hatte das Volk das Recht sich ihr nicht anzuschlie\u00dfen. In einem solchen Fall mussten die H\u00e4upter und \u00c4ltesten wieder den Fall neu beraten, behandeln.<\/p>\n<p><i><b>e. Die Beweismittel<\/b><\/i><\/p>\n<p>Das albanische Gewohnheitsrecht im Gerichtsverfahren nach Kanun kannte folgende Beweismittel: Zugest\u00e4ndnis, das Ehrenwort, der geheime Ankl\u00e4ger (k\u00ebpucari), (war jene Person, die jemandes Schuld anzeigt, wie etwa einen geheimen Diebstahl oder Mord), der Eid, der Eideshelfer, die Zeugen, die Spurenverfolgung(\u00a7 769), die B\u00fcrger des Dorfes, sowie das Ertappen am Tatort (inflagranti).<\/p>\n<p><i><b>f. Strafarten<\/b><\/i><\/p>\n<p>Gem\u00e4ss \u00a7 13 des Kanun unter Strafe wurde ein \u00dcbel verstanden, dass durch die gesetzliche Gewalt f\u00fcr getane Schuld auferlegt wurde. Die Arten der Strafe in das albanische Gewohnheitsrecht waren: Todesurteil, das Aussto\u00dfen aus dem Stamm mit Angeh\u00f6rigen und Besitz, das Verbrennen des Hauses, das Brachlassen des Bodens oder das Abschneiden der Fruchtb\u00e4umen, die Busse mit lebendem Vieh, die Busse durch Geld, und der Schuldige (der T\u00e4ter) wurde durch den Stamm f\u00fcr Vogelfrei erkl\u00e4rt (ausgeschellt, ausgerufen, me le\u00e7it\u00eb= ausschellen). Lebendiges Verbrennen einer Frau, Witwe oder M\u00e4dchen, die sich als gesch\u00e4ndet erwiesen.<\/p>\n<p><center><b>IV. Rechtsvergleichung: Die deutsche Strafrechtspflege und das albanische Gewohnheitsrecht<\/b><\/center>Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege beinhaltet einige gemeinsame Elemente mit dem albanischen Gewohnheitsrecht aber auch sehr gro\u00dfe Unterschiede. W\u00e4hrend die deutsche Strafrechtspflege sich von Gewohnheitsrecht zum positiven Recht entwickelt hat, das albanische Gewohnheitsrecht ist, heute noch, im Nordalbanien parallel mit dem albanischen positiven Recht am leben (wie etwa die Blutrache) geblieben.<\/p>\n<p>Die Rache und Fehde, die \u00c4hnlichkeiten mit jenen im Kanun haben, waren auch in der germanischen Zeit pr\u00e4sent. Der Sinn der Rache und Fehde war nach germanischer Auffassung die &#8222;Dem\u00fctigung des Gegners und seiner Sippe&#8220;. Die Blutrache war in der deutschen Geschichte bis ins 16. Jahrhundert. Mit der Gottesfriedensbewegung um 11. Jahrhundert, bekannt als kirchliche Bewegung, hat man versucht eine Befriedung gewisser Personen, Orten Sachen sowie gewisser Zeiten gegen\u00fcber Fehdehandlungen zu begrenzen, um sp\u00e4ter durch die Landesfrieden abgel\u00f6st zu werden.<\/p>\n<p>Das albanische Gewohnheitsrecht kannte den Inquisitionsprozess nicht. Haft- und K\u00f6rperstrafen, Verst\u00fcmmelungsarten wie in der deutschen Strafrechtspflege und Folter kommen nicht vor, weil sie nicht mit Ehre der erwachsenen M\u00e4nner vereinbar w\u00e4ren. W\u00e4hrend die katholische Kirche in der deutschen Strafrechtsgeschichte im Mittelalter eine Rolle gespielt hat, machte das albanische Gewohnheitsrecht eine Trennung zwischen Kanun und Kirche. Gem\u00e4ss \u00a7 3 untersteht die Kirche nicht dem Kanun sondern ihrem kirchlichen Gericht. Aus diesem Grunde konnte das Stammesgericht ihr keinerlei last auferlegen. F\u00fcr Verfehlungen des Priesters, sagte der Kanun, erhebt die Gemeinde Klage beim Kirchenoberen, beim Bischof (\u00a7 3 Abs. 2.).<\/p>\n<p>Von den Arten der Todesstrafe in der deutschen Strafgeschichte wie H\u00e4ngen, Enthaupten, Lebendig begraben, Ertr\u00e4nken, Verbrennen, R\u00e4dern, Sieden in Wasser oder \u00d6l, kannte das albanische Gewohnheitsrecht nur das Verbrennen. Die Verst\u00fcmmelungsstrafen, die wir aus der deutschen Strafrechtsgeschichte kennen, wie etwa Abhauen der Hand, Abhauen einzelner Finger oder Fingerglieder, Abhauen eines Fu\u00dfes, Abschneiden oder Ausrei\u00dfen der Zunge, kamen im Kanun nicht vor.<\/p>\n<p><center><b>Fazit<\/b><\/center>Wenn wir die albanische Geschichte zur\u00fcckverfolgen, werden wir feststellen, dass das albanische Gebiet sehr eng mit allen V\u00f6lkern, die auf dem Balkan eine Rolle gespielt haben, verwoben ist. Beginnend mit der Zeit der Gallier, R\u00f6mer, Goten, die Einwanderung der Slawen in Illyrien, das mazedonische Kaiserreich, das byzantinische K\u00f6nigtum, sowie Normannen, Venedig, Serben, osmanische Reich, \u00f6sterreichisch -ungarische Reich, Italien, die nacheinander auf die albanische Gebiete herrschten, das albanische Volk, die Nachkommen der Illyrer, konnten nicht kontinuierlich ein staatliches Eigenleben f\u00fchren. Nach 24 Jahren Widerstand der Albaner unter F\u00fchrung von Gjergj Katrioti gegen das osmanische Reich wurden die albanischen Gebiete Teil des osmanischen Reichs vom Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert. Das Gewohnheitsrecht der Albaner war immer Erg\u00e4nzungs- und zugleich Konkurenzrecht zum staatlichen Recht, zu dem der T\u00fcrken, dem des albanischen Staates nach 1912, zum Recht der Besatzungsverwaltungen im I. und II. Weltkrieg.<\/p>\n<p>Trotz dieser eigenartigen Geschichte konnte das albanische Volk eine eigene Rechtskultur entwickeln. In der letzten Zeit verwechselte man sehr oft die gew\u00f6hnliche Kriminalit\u00e4t mit der Blutrache. F\u00fcr die Aus\u00fcbung einer Blutrache, wie wir oben gesehen haben, musste man sich an bestimmte Regeln halten. Die Blutrache ist ein Aspekt eines umfassenden Rechtssystems, des Gewohnheitsrechts.<\/p>\n<p>Die Gewohnheitsnormen sind heute wirklich \u00fcberholt. Die Aufarbeitung des Kanun weist schwere Fehler auf. Zum einen gilt er als r\u00fcckst\u00e4ndig und mittelalterlich insbesondere wenn die Blutrache zur Sprache kommt. Andererseits sind aber auch sch\u00f6ne Sachen vorhanden, auf die man Stolz ist, wie Gastfreundschaft, Besa usw., die man gerne noch behalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><center><b>Literaturverzeichnis<\/b><\/center><i>Hauptquelle<\/i><\/p>\n<p>-Der Kanun, \u00dcbersetzung ins Deutsche von Marie Amelie Freiin von Godin, ver\u00f6ffentlicht in Kosovo, Pej\u00eb 2001.<\/p>\n<blockquote><p><i>Weitere Literatur<\/i><br \/>\n&#8211; Benussi Zef: P\u00cbRMBLEDHJE SISTEMATIKE E ZAKONEVE JURIDIKE T\u00cb VJETRA SHQIPTARE[Systematische Sammlung des alten Gewohnheitsrecht],Skriptum, Shkod\u00ebr 1958.<br \/>\n&#8211; Brestovci Shkumbim, Bemerkungen \u00fcber die Rolle des Kanun in der albanischen Gesellschaft, unver\u00f6ffentlichte Arbeit.<br \/>\n&#8211; Basha Eqrem, Robert Elsie, Rexhep Ismajli (Hg.) Reisen in der Balkan, Die Lebenserinnerungen der Franz Baron Nopcsa, Pej\u00eb 2001.<br \/>\n&#8211; Kaser Karl, Hirten, K\u00e4mpfer, Stammeshelden, Wien, K\u00f6ln, Weimar 1992.<br \/>\n&#8211; Kadare Imail: Eskili ky humb\u00ebs i madh [\u00c4schylos, der gro\u00dfe Verlierer], Prishtin\u00eb, 1990.<br \/>\n&#8211; Kempner Robert: Albaniens Staatsverfassung, in: Jahrbuch des \u00f6ffentlichen Rechts, Band XIV 1926, Separatabdruck, T\u00fcbingen 1926.<br \/>\n&#8211; Kanuni i Lek\u00eb Dukagjinit, P\u00ebrmbledhur dhe kodifikuar nga Shtjef\u00ebn Gje\u00e7ovi, Prishtin\u00eb 1972.<br \/>\n&#8211; Haefner Lars: Shkipetarisches Recht, in: newsletter, Albanien Schweizer Zeitschrift f\u00fcr die Zusammenarbeit mit Albanien, http:\/\/www.albanien.ch\/nla\/nr06\/Art03.html.<br \/>\n&#8211; Popovci Syrja: Shtjef\u00ebn Gjegjovi 1874-1929, in: Kanuni i Lek\u00eb Dukagjinit, Prishtin\u00eb 1972, S. 1-93.<br \/>\n&#8211; Pichler Robert, die Macht der Gewohnheit &#8211; Die Dukagjini-St\u00e4mme und ihr Gewohnheitsrecht, in: Albanien Stammesleben zwischen Tradition und Moderne, Helmut Eberhard\/Karl Kaser (Hg.), Wien-K\u00f6ln- Weimar 1995.<br \/>\n&#8211; Schmidt-Neke Michael, Der Kanun der albanischen Berge: Hintergrund der Nordalbanischen Lebensweise, in: Dardania Zeitschrift f\u00fcr Geschichte, Kultur, Literatur und Politik, Nr. 5\/1996, S. 183-199.<br \/>\n&#8211; Schmidt Eberhard: Einf\u00fchrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, G\u00f6ttingen 1965.<br \/>\n&#8211; Thall\u00f3czy Ludwig., Kanuni i Lek\u00ebs, Ein Beitrag zum Albanischen Gewohnheitsrecht, in: Illyrisch-albanische Forschungen, Band I, M\u00fcnchen und Leipzig 1916.<br \/>\n&#8211; W\u00f6rtz Tilman, &#8222;ZWEI FINGERBREIT EHRE GAB UNS GOTT AUF DIE STIRN&#8220;, in: http:\/\/www.zeitenspiegel.de\/autor\/woertz\/re1\/main.html<br \/>\n&#8211; W\u00f6rterbuch des Christentums, Orbis Verlag, Wien 1995.<br \/>\n&#8211; Wolfgang Sellert\/ H. R\u00fcping: Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Scientia Verlag, Band I 1985.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Strafrecht im &#8222;Kanun von Lek\u00eb Dukagjini&#8220; &#8211; Das albanische Gewohnheitsrecht &#8211; &#8212; von Kan. lic. iura. Zef Ahmeti, Univ. St. Gallen, Schweiz I. Einf\u00fchrung Der albanische Ausdruck f\u00fcr das Gewohnheitsrecht der Albaner ist Kanun. 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